Strafgesetzbuch (StGB)
Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)
Jugendschutzgesetz (JÖSchG) - Auszüge
Rundfunkstaatsvertrag (Auszüge)



Strafgesetzbuch

§ 130a.

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Tat zu die neu, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

   1.eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1  genannten rechtswidrigen Tat
        zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
   2.öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten  rechtswidrigen Tat eine Anleitung
        gibt,

um die Bereitschaft anderer zu Fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
 

§ 131

(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in
einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die
das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

   1.verbreitet,
   2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
   3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
   4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
     auszuführen unternimmt,
     um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu
     verwenden oder einem anderen
     eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte dient.

(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
 

§ 184

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

   1.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
   2.an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen
     eingesehen werden kann, ausstellt,
     anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
   3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
     Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu
     betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
     Lesezirkeln einem anderen anbietet
     oder überläßt,
     oder 3a)
     im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
     Gebrauchs, ausgenommen
     in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von
     ihnen nicht eingesehen werden
     können, einem anderen anbietet oder überläßt,
   4.im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
   5.öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
     ihnen eingesehen werden kann,
     oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem
     einschlägigen Handel anbietet,
     ankündigt oder anpreist,
   6.an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
   7.in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend
     für diese Vorführung verlangt
     wird,
   8.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus
     ihnen gewonnene Stücke im Sinne
     der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
     ermöglichen, oder
   9.auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter
     Verstoß gegen die dort geltenden
     Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche
     Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.

(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

   1.verbreitet,
   2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
   3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
     auszuführen unternimmt, um sie
     oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden
     oder einem anderen eine solche
     Verwendung zu ermöglichen,

wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern
zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.

(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die
den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1
bezeichneten Schriften besitzt.

(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht,
wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden
eingezogen. § 74a ist anzuwenden.



Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS)

§ 1

Aufnahme von Schriften in eine Liste

(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzumachen.

(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen werden

   1.allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
   2.wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft der Forschung oder der Lehre dient;
   3.wenn sie im öffentlichen Interesse liegt es sei denn, daß die Art der Darstellung zu
     beanstanden ist.

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Schriften im Sinne dieses Gesetzes sind nicht Rundfunksendungen nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.

(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
 

§ 2

Bagatelfälle

(1) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, die Schrift in die Liste aufzunehmen.

(2) Kommt eine Listenaufnahme oftensichtlich nicht in Betracht, so kann der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
 

§ 3

Verbreitungsverbote

(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht

   1.einem Kind oder Jugendlichen angeboten, Überlassen oder zugänglich
     gemacht werden,
   2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen
     eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, Vorgeführt oder
     sonst zugänglich gemacht werden,
   3.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung
     des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern
     und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
     werden können, einem anderen angeboten oder überlassen werden,
   4.durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet,
     bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, daß das Angebot oder die Verbreitung im Inland auf vollährige Nutzer beschränkt werden kann.
 

§ 4

Verbreitungsverbot außerhalb von Geschäftsräumen

(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht

   1.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
   2.in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
     pflegt,
   3.im Versandhandel oder
   4.in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln vertrieben, verbreitet oder verliehen
     oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.

(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr.1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.

(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden.
 

§ 5

Beschränkung der Werbung

(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(2) Eine Schriff deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt oder angepriesen werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

   1.wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel er-
     folgt oder
   2.wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Über-
     mittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausge-
     schlossen ist.
 

§ 6

Schwer jugendgefährdende Schriften

Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf,

   1.Schriften, die den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches be-
     zeichneten Inhalt haben,
   2.pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches),
   3.sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendli-
     che sittlich schwer zu gefährden.
 

§ 7

Dauerindizierung periodischer Schriften

Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für
Tageszeitungen und politische Zeitschriften.
 

§ 7a

Jugendschutzbeauftragte

Wer gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese
allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Er ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist von dem Diensteanbieter an der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfällt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
 

§ 8

Einrichtung einer Bundesprüfstelle

(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet.

(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der Bundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der Bundesprüfstelle fallen dem Bund zu.
 

§ 9

Besetzung der Bundesprüfstelle

(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom Bundesminister für Frauen und Jugend ernannten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundesminister für Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer ist mindestens je ein Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die vom Bundesminister für Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzer sind den Kreisen

   1.der Kunst,
   2.der Literatur,
   3.des Buchhandels,
   4.der Verlegerschaft,
   5.der Träger der freien Jugendhilfe,
   6.der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
   7.der Lehrerschaft und
   8.der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsge-
     meinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb von Bildträgern unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.

(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzer oder ihre Stellvertreter nicht, so ist die Bundesprüfstelle auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlußfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.

(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundesprüfstelle nicht nachkommen.
 

§ 9a

Vorschlagsberechtigte Verbände

(1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je einen Beisitzer und Stellvertreter ausgeübt:

   1.für die Kreise der Kunst durch
     Deutscher Kulturrat,
     Bund Deutscher Kunsterzieher e. V.,
     Künstlergilde e. V.,
     Bund Deutscher Grafik-Designer,
   2.für die Kreise der Literatur durch
     Verband deutscher Schriftsteller,
     Freier Deutscher Autorenverband,
     Deutscher Autorenverband e. V.,
     PEN-Zentrum,
   3.für die Kreise des Buchhandels durch
     Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,
     Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,
     Bundes verband Deutscher Buch-, Zeitungs- und
     Zeitschriftengrossisten e. V.,
     IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
   4.für die Kreise der Verlegerschaft durch
     Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,
     Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.,
     Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. - Verlegerausschuß,
     Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein
     des Deutschen Buchhandels,
     Bundesverband Video,
   5.für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch
     Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
     Deutscher Bundesjugendring,
     Deutsche Sportjugend,
     Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz,
   6.für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
     Deutscher Landkreistag,
     Deutscher Städtetag,
     Deutscher Städte- und Gemeindebund,
   7.für die Kreise der Lehrerschaft durch
     Gewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,
     Deutscher Lehrerverband,
     Verband Bildung und Erziehung,
     Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
   8.für die Kreise der in § 9 Abs. 2 Nr 8 genannten Körperschaften des
     öffentlichen Rechts durch
     Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,
     Kommissariat der deutschen Bischöfe - katholisches Büro Bonn,
     Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jede Organisation, die Ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt der Bundesminister für Frauen und Jugend einen Beisitzer aus.

(2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzer und stellvertretende Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. Der Bundesminister für Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat er je Gruppe je einen zusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle erforderlich erscheint oder sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann der Bundesminister für Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzer und stellvertretende Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.
 

§ 10

Weisungsfreiheit der Mitglieder

Die Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
 

§ 11

Anhören des Verlegers und Verfassers

Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist, soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundesprüfstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 

§ 12

Zuständigkeit

(1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Aufnahme in die Liste.

(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der Bundesminister für Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt ist.
 

§ 13

Anordnung und Begründung der Entscheidung

In den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur Anordnung der Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber von sieben der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle.
 

§ 14

Zustellung und Begründung der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind

   1.dem Bundesminister für Frauen und Jugend,
   2.jedem Land,
   3.soweit möglich, dem Verleger und Verfasser der Schrift und
   4.anderen am Verfahren beteiligten Behörden, Verbänden und Personen
     zuzustellen.

(2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb eher Woche durch Zustellung nachzureichen.
 

§ 15

Vorläufige Anordnung zur Aufnahme in die Liste

(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgültige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste offenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in großem Umfange vertrieben wird.

(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern einstimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören.

(3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft

   1.nach Ablauf eines Monats seit ihrer Bekanntmachung oder
   2.mit der Bekanntmachung der abschließenden Entscheidung der Bundes-
     prüfstelle über die Schrift.

Die Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verlängerung ist bekanntzumachen.
 

§ 15a

Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren

(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer Schrift in die Liste im vereinfachten Verfahren anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind.

(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muß, einstimmig erlassen. Kommt eine Einigung, die Schrift in die Liste aufzunehmen, nicht zustande, so entscheidet die Bundesprüfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3.

(3) Eine Anordnung nach § 7 ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig.

(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfahren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 stellen.
 

§ 16

Führung der Liste

Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle geführt.
 

§ 17

Aufnahme und Streichung

Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste angeordnet ist, ist unverzüglich in die Liste aufzunehmen. Sie ist unverzüglich von der Liste zu streichen, wenn die Anordnung aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt.
 

§ 18

Listenaufnahme von Amts wegen

(1) Eine Schrift unterliegt den Beschränkungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, wenn sie ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift
ist. Das gleiche gilt, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 130 Abs. 2 oder § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.

(2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende eine Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.

(3) Wird die Schrift in die Liste aufgenommen, so gilt § 19 entsprechend.
 

§ 19

Bekanntmachung im Bundesanzeiger

(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung für das Bundesgebiet bekanntzumachen.

(2) Die Bekanntmachung für das Bundesgebiet erfolgt im Bundesanzeiger.
 

§ 20

Klage

Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungsweg bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren oder in einem Verfahren nach § 15a Abs. 4. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten
durch die Bundesprüfstelle, zu richten.
 

§21

Straftaten

(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften

   1.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt
     oder zugänglich macht,
   2.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, an-
     schlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
   3.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder ver-
     gleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen an-
     bietet oder überläßt,
     3a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
   4.entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet,
     verleiht oder vorrätig hält,
   5.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
   6.entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
   7.entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheits-
     strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

   1.entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder
   2.die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder ver-
     öffentlicht.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter; der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zu gänglich gemacht hat, ein Jugendlicher oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr 1 des Strafgesetzbuches ist.

(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die aufgrund bestehender Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von Amts wegen Weisungen erteilen.
 

§ 21a

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

   1.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer nicht auf die Vertriebsbe-
     schränkungen hinweist oder
   2.entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt
     oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung
     dieser Aufgaben nicht verpflichtet.
 

§ 22

(Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
 

§ 23

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.
 

§ 24

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
 

§25

(Inkrafttreten)



Jugendschutzgesetz (JÖSchG) - Auszüge


 

§6 Öffentliche Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der Obersten Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind.

(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorführung vor ihnen freigegeben werden.

(3) Die Oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit

   1."Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
   2."Freigegeben ab sechs Jahren"
   3."Freigegeben ab zwölf Jahren',
   4."Freigegeben ab sechzehn Jahren"
   5."Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren".

Kommt in Betracht, daß ein nach Satz 1 Nr.5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des §130 Abs. 2, des §131 oder des § 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet werden

   1.Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr,
   2.Jugendlichen unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
   3.Jugendlichen über sechzehn Jahren, wenn die Vorführung bis 24 Uhr
     beendet ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nicht gewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

(7) Auf Filme, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
 

§ 7 Bespielte Videokassetten / Bildplatten / Bildträger

(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.

(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.

(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen

   1.einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst
     zugänglich gemacht werden,
   2.nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
     anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
     Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

(4) In der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten angeboten werden.

(5) Auf Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 bis 4 gekennzeichnet worden sind, finden die §§ 1 und 11 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.

(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
 

§ 12 Bußgeld / Strafen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

   1.[...]
   2.[...]
   3.[...]
   4.[...]
   5.entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die
     Anwesenheit bei einer öffentlichen Film veranstaltung gestattet,
   6.entgegen § 7 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten
     Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich macht,
   7.entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort
     bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstu fung durch die Oberste
     Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt,
   8.entgegen § 7 Abs. 3 Nr.2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet
     oder überläßt,
   9.[...]
  10.[...]
  11.[...]
  12.[...]
  13.[...]
  14.[...]
  15.[...]
  16.entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
     geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang be-
     kanntmacht,
  17.entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
     verwendet,
     a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine öffentliche Filmveranstaltung
     weitergibt, ohne den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen,
  18.entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf
     jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise
     ankündigt oder wirbt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für den Personensorgeberechtigten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

   1.eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und
     dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner
     körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
   2.eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinn-
     sucht begeht oder beharrlich wiederholt.



Rundfunkstaatsvertrag (Auszug) (vollständige Fassung)

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

   1.gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
   2.den Krieg verherrlichen,
   3.offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
   4.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in
     einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
     dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
     Einwilligung ist unbeachtlich,
   5.in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Intendanten können die jeweils zuständigen Organe der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sowie auf Antrag des Veranstalters die zuständige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.

(4) Sendungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.

(5) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

(6) Für Sendungen, die nach den Absätzen 2, 3 oder 5 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt werden. Werden Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach Absatz 5 verschlüsselt und vorgesperrt sind, selbst unverschlüsselt ausgestrahlt, so gelten für diese Programmankündigungen die Sendezeitbeschränkungen, die für die angekündigte Sendung gelten würden, wenn sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie die Landesmedienanstalten können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 abweichen; dies gilt im Falle von Absatz 2 Satz 3 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Für sonstige Sendeformate können sie im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung einem Verstoß nach Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz gleich kommt. Sie können in Richtlinien oder für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die nach diesem Gesetz für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im
Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(8) Gutachten freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des Jugendschutzes, sind von den Landesmedienanstalten bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.

(9) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle zwei Jahre gemeinsam einen Bericht über die Durchführung der Absätze 1 bis 8, der insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen Auskunft gibt. Der Bericht soll auch eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen enthalten.
 

§ 4
Jugendschutzbeauftragte

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Der Beauftragte für den Jugendschutz muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Intendanten oder die sonstigen Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Er ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und Programmgestaltung angemessen zu beteiligen. Die Beauftragten für den Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch ein.