Pr. 356/98 Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Entscheidung Nr. 4850 vom 03.12.1998
bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 237 vom 16.12.1998
 
Antragsteller: Verfahrensbeteiligte:
Stadt Bochum VCL Carolco Communications GmbH
Jugendamt/Jugendförderung Martin-Koller-Straße 1
44777 Bochum 81829 München
Az.: 51 31
Bevollmächtigter Rechtsanwalt:
Holger von Hartlieb
Prinzregentenstraße 52
80538 München

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat in ihrer 475. Sitzung vom 03. Dezember 1998 an der teilgenommen haben:
 
von der Bundesprüfstelle:
Vorsitzende Ltd. Regierungsdirektorin Elke Monssen-Engberding
als Beisitzer der Gruppe:
Kunst Grafikerin Johanna Wunderlich
Literatur Schriftstellerin Thea Graumann
Buchhandel Dipl.-Kaufmann Klaus Doll
Verleger Justitiar Jochen Stiebeling
Träger der freien Jugendhilfe Sozialarbeiter Gerhard Mittelstädt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Niemand
Lehrerschaft Konrektorin Elisabeth Timmer
Kirche  Lehrerin Margitta Neuwald-Golling
Länderbeisitzer:
Nordrhein-Westfalen Oberamtsrätin Ingeborg Hansen
Rheinland Pfalz Lehrerin Elisabeth Portz-Schmitt
Saarland Regierungsangestellter Johann Enderer
Protokollführerin: VAe Ingrid Aufmkolk
Für den Antragsteller: Niemand
Für den Verfahrensbeteiligten: RA von Hartlieb, München
beschlossen: Der Videofilm
"Scream-Schrei"
VCL Carolco Communications GmbH,
München
wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.

S a c h v e r h a l t

Der Videofilm "Scream-Schrei" entstand 1996 in den USA. In der Bundesrepublik Deutschland wurde er 1997 auf den Markt gebracht. Regie führte Wes Craven. Die Rechte für die vorliegende deutschsprachige Version mit einer Laufzeit von 111 Minuten liegen bei VCL Carolco Communications GmbH, München.

Der Videofilm wurde der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zweimal vorgelegt. Beantragt war die Einstufung "freigegeben ab 16 Jahren". In der ersten Vorlage am 17.07.1997 erhielt der Videofilm keine Jugendfreigabe, gleichzeitig wurde er auch nicht zur Kennzeichnung mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" vorgeschlagen. In der daraufhin anberaumten Berufungsprüfung vom 08.08.1997 wurde der Videofilm gekennzeichnet mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren".

Der Antragsteller gibt den Inhalt des Films zutreffend wie folgt wieder:
"In einem Haus am Rande einer Kleinstadt in Amerika klingelt abends spät das Telefon. Das Mädchen Casey wird von einem Unbekannten angesprochen. als sie die Unterhaltung beenden will, wird sie bedroht. Ihr Freund Steve, der sich auf der Terasse befindet, wird am Leben bleiben, wenn sie ein paar Fragen richtig beantwortet. Steve wird getötet.
Beim Versuch zu fliehen, wird Casey von einer Gestalt, die eine weiße Halloween-Maske trägt, bestialisch umgebracht. Der Mann sticht mehrmals auf Casey ein und schneidet ihr den Hals auf. Die Mutter entdeckt ihre Tochter blutüberstömt an einem Baum hängend. Die Stadt ist in Aufregung und es gibt eine Ausgangssperre für Jugendliche. Das junge Mädchen Sidney Prescot, dessen Mutter vor einem Jahr vergewaltigt und umgebracht wurde, wird von ihrem Freund Billy nachts heimlich besucht. Während ihr Vater für ein paar Tage verreist, versucht der Mörder, auch sie zu töten. Billy taucht auf und sie verdächtigt ihn. Er wird nach der Festnahme wieder freigelassen.
Als die Jugendlichen eine Horrorparty geben, wird eine Freundin von Sidney von der Hallowenn-Gestalt umgebracht sowie andere Partygäste, zusätzlich ein Polizist und ein Kameramann. Es gibt ein richtiges Blutbad und einige Jugendliche, die offensichtlich "Videohorrorfreaks" sind, haben viel Spaß daran und sie versuchen Lieblingshorrorfilme(z.B. "Halloween" und "Freitag der 13.") in die Realität umzusetzen. Billy und einer seiner Klassenkameraden treiben ihr Spiel soweit, dass sie sich aus Spaß und auch um den Verdacht auf Sidneys Vater zu lenken gegenseitig verstümmeln. Sidney versucht sie zu töten. Einer Reporterin gelingt es später, Billy zu erschießen." Zu ergänzen ist, dass sich herausstellt, dass Billy und sein Freund die Täter sind, die dieses in die Wege geleitet haben, um sich an Sidneys Mutter zu rächen, die nach ihrer Ansicht als "Hure" der Stadt zu betrachten war.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der Videofilm geeignet sei, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, da der Inhalt auf Kinder und Jugendliche verrohend wirke. In diesem Film würden zahlreiche Personen bestialisch getötet. Darüber hinaus würden diese Tötungsszenen in epischer Breite gezeigt.

Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht davon benachrichtigt, dass über den Antrag in der Sitzung vom 03.12.1998 entschieden werden soll. Der Verfahrensbevollmächtigte der Verfahrensbeteiligten beantragt Ablehnung des Indizierungsantrages bzw. hilfsweise gemäß § 2 GjS von der Indizierung abzusehen.
Er ist der Ansicht, dass der Film unter den Kunstvorbehalt des GjS fällt, da der Regisseur mit diesem Film das Horror-Genre gewissermaßen neu erfunden habe. In bemerkenswerter Videoqualität gelänge es dem Regisseur nicht nur einen vordergründigen Horrofilm zu gestalten, sondern -in einer zweiten Ebene - auch die handelnden Hauptprotagonisten als ebensolche Horrorfilmfans und -opfer zu zeigen und - auf einer dritten Ebene - das Horrorfilmgenre - und sich selbst und sein Werk zu persiflieren. So habe dieser Film nicht nur weltweit hohe Anerkennung gefunden, sondern ist darüber hinaus auch finanziell äusserst erfolgreich gewesen. Es werde deutlich, dass der Film als Persiflage auf das Horrorgenre konzipiert sei. Dies ergebe sich nicht nur aus den bewusst hervorgehobenen Zitaten anderer Horrorfilme, sondern insbesondere auch aus den Dialogen zwischen den Hauptbeteiligten. Hinzu komme die maßlose Übertreibung der einzelnen Gewaltszenen, insbesondere wie sie sich im Schlussteil des Filmes häuften. Es werde kein jugendlicher Rezipient das Gezeigte als reales Geschehen auffassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den des Videofilms Bezug genommen. Die Mitglieder des 12er-Gremiums haben sich den Videofilm in voller Länge und bei normaler Laufgeschwindigkeit in der mündlichen Verhandlung am 03.12.1998 angesehen.
 

G r ü n d e

Der Videofilm "Scream-Schrei" war antragsgemäß zu indizieren.

Sein Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.

Der Film wirkt nach Ansicht des Gremium auf Kinder und Jugendliche verrohend.

Er besteht aus einer Vielzahl breit ausgespielter und drastisch in Szene gesetzter Gewalttaten, die von den psychopathischen Mördern an ihren jeweiligen Opfer begangen werden. Dabei sind es nicht nur die einzelnen Gewalttaten, die detailfreudig in Szene gesetzt werden, sondern es ist auch die Angst der Opfer vor der Tötung, die in allen Einzelheiten beschrieben wird.

Die Tatsache, dass solche Inhalte auf Kinder und Jugendliche verrohend wirken können, belegen folgende Ergebnisse der Wirkungsforschung.

So gilt die Katharsistheorie, die medialer Gewalt eine Eignung zum Aggressionsabbau unterstellt, inzwischen als eindeutig widerlegt. Sie wurde in den sechziger Jahren maßgeblich von dem Psychologen SEYMOUR FESHBACH verfochten. FESHBACH selber hat diese Theorie nicht bestätigt gefunden, ist vielmehr zu dem Ergbenis gelangt, "daß die Bedingungen, unter denen eine Katharsis auftreten kann, nicht alltäglich sind, während aggressionsfördernde Bedingungen sehr viel häufiger vorkommen" (zit. nach KUNZCIK: Gewalt und Medien, Köln 1994, S. 60).

FESHBACH´s Revision entspricht der aktuelle Stand der Wirkungsforschung. Übereinstimmung besteht dahingehend, daß Gewaltdarstellungen mit einem Wirkungsrisiko verbunden sind; anders ausgedrückt, daß violente Medieninhalte unter bestimmten Bedingungen einen Beitrag zur Stabilisierung bzw. zum Aufbau gewalttätiger Persönlichkeiten leisten.

GROEBEL und GLEICH geben den aktuellen Stand der Wirkungsforschung wie folgt wieder: "Auch wenn schädliche Wirkungen von Mediengewalt pauschal nicht nachweisbar sind: Es gibt bedeutend mehr Indikatoren für ein Wirkungsrisiko als für eine generelle Harmlosigkeit oder gar Nützlichkeit aggressiver Darstellungen. Gewaltdarstellungen bewirken im wesentlichen eine Verstärkung oder Konstituierung angstbesetzter und aggressiver Weltbilder, die aufgrund fehlender unmittelbarer Erfahrungen der Rezipienten nur schwer korrigiert werden können. Durch mediale Gewaltdarstellungen wirkt das gesellschaftliche, ohnehin schon eskalierende Aggressions- und Gewaltpotential noch bedrohlicher, als es tatsächlich ist. In diesem Zusammenhang wird der Glaube an die Angemessenheit aggressiver Konfliktlösungsstrategien genährt. (vgl. Groebel/Gleich: Analyse der Gewaltprofile von ARD, ZDF, RTL, SAT 1, Tele 5, Pro 7. Landesanstalt für Rundfunk/Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), 1992, S. 6f; S. 20F).

Die Autoren kommen an anderer Stelle zum Schluß:

"Die eine "Beweisstudie" zu fordern geht ..... an der wissenschaftlichen Realität vorbei .... Dennoch ist das Wirkungsbild sehr viel eindeutiger als in der Öffentlichkeit und auch in manchen Lehrbüchern häufig dargestellt. Fast alle bislang wissenschaftlich durchgeführten (d.h. empirisch kontrollierten) Untersuchungen demonstrieren einen kurzfristig eindeutigen Verhaltenseffekt von Fernsehgewalt und eine längerfristig zumindest noch überfällige Korrelation zwischen der Menge der Fernsehgewalt und aggressiven Tendenzen." (zit. nach: Groebel & Gleich: Gewaltprofile des deutschen Fernsehprogrammes. Opladen 1993, S. 24f.).

Von besonderer Bedeutung für die Einschätzung möglicher langfristiger Wirkungen von Mediengewalt ist eine Langzeitstudie des britischen Medienforschers BELSON.
BELSON untersuchte an einem repräsentativen Konsum von 1565 männlichen Jugendlichen die Beziehung zwischen dem langfristigen Konsum von Fernsehgewalt und Einstellungs- bzw. Verhaltensänderungen. Die Ergebnisse stellen unter Beweis, daß der langfristige Konsum spezifischer Formen von Fernsehgewalt eine Zunahme interpersonaler Gewalt begünstigt. Dieses gilt insbesondere für a) Sendungen, in denen enge persönliche Beziehungen ein Hauptthema bilden und in denen verbale und psychische Gewalt gezeigt wird: b) Sendungen, in denen Gewalt um ihrer selbst willen gezeigt wird; c) Sendungen, in denen fiktive Gewalt in realistischer Weise gezeigt wird; d) Sendungen, in denen Gewalt im Dienste einer "guten Sache" gezeigt wird....
BELSON führt die Feststellung, daß hoher Konsum von Fernsehgewalt mit häufiger Verwicklung in Gewalttätigkeiten verbunden ist, auf einen unbewußt erfolgenden Desensibilisierungsprozeß zurück. Mit diesem geht eine Enthemmung, d.h. ein Abbau der Schranken, violentes Verhalten zu zeigen, einher. (vgl. KUNZCIK: Gewalt und Medien, Köln 1994, S. 118f.).

Basierend auf den Ergebnissen der Wirkungsforschung war auch der vorliegende Film als verrohend einzustufen. Er besteht in seinem wesentlichen Inhalt aus detailfreudig in Szene gesetzten Gewalttaten, die die psychopathischen Mörder überwiegend an jungen Frauen verüben.

Der Videofilm beginnt bereits zu Anfang mit einer äusserst brutalen Szene. Casey, eine junge College-Schülerin, ist allein zu Hause, als sie einen Anruf erhält. Es meldet sich eine ihr bis dahin unbekannte männliche Stimme. Denkt sie zunächst noch, dass der Anrufer sich verwählt hat, stellt sich alsbald heraus, dass es sich um einen psychopathischen Mörder handelt, der mit Casey ein für ihn belustigendes Spiel treiben will. Er fordert Casey auf, Quizaufgaben zu lösen und erklärt ihr zunächst, dass, falls sie die falsche Antwort gebe, ihr Freund umgebracht werde. Casey vermag dies nicht zu glauben, wird aber von der männlichen Stimme auf die Veranda geleitet, wo ihr Freund gefesselt und geknebelt auf einem Stuhl sitzt. Als Casey die Quizfrage nicht richtig beantworten kann, wird ihr Freund getötet. Sein Kopf wird blutüberströmt präsentiert. Sie rennt nun nach draußen. Der psychopathische Mörder hält sich bereits vor der Haustür auf. Er fällt sie von hinten an und stößt ihr ein Messer in die Brust. Blutend kann sie sich noch einmal aufrappeln. Der Mann fällt erneut über sie her und sticht mehrfach auf sie ein. Dann schleift er Casey, die nunmehr stark blutet über den Boden und erhängt sie an einem Baum. Die Eltern des Mädchens sind in der Zwischenzeit zurückgekehrt, was die verletzte Casey beobachten kann. Sie hatte versucht, die Eltern mit gebrochener Stimme zu Hilfe zu rufen, was diese aber nicht hören konnten.
Das nächste Opfer von des bzw. der Mörder soll Sidney sein. Sidney lebt zusammen mit ihrem Vater in einem Haus, da ihre Mutter vor einem Jahr von einem Mann vergewaltigt und anschließend umgebracht worden ist. Der vermeintliche Täter sitzt im Gefängnis. Sidney erhält ebenfalls Arufe von dem Psychopathen, der auch mit ihr jenes Quizspiel betreiben will.
Plötzlich taucht ihr Freund Billy vor der Tür auf, der zunächst von der Polizei verdächtigt wird, jedoch später freigelassen wird.

Im Verlauf der weiteren Handlung wird der Direktor der Schule erstochen, in dem der Mörder ihm viermal ein Messer in die Brust rammt, woraufhin er blutüberströmt zu Boden fällt.

In der Stadt wird daraufhin eine Ausgangssperre verhängt. Dennoch beschließen die College-Studenten, sich zu einer Horrorparty zu treffen, in der bevorzugt Horrovideofilme gezeigt werden sollen. Von nun ab gestaltet sich der Videofilm als ein "Blutbad". Ein junges Mäd chen geht während der Feier in die Garage, um Bier aus dem Kühlschrank zu holen. Plötzlich taucht der Psychopath in der Maske auf. Er schlitzt ihr den Arm auf. Sie versucht zu entkommen durch eine Art Katzentür, die im Garagentor eingelassen ist. Während sie versucht sich durch die kleine Öffnung zu zwängen, zieht der Psychopath das Tor hoch, woraufhin das Mädchen hingerichtet wird.

Sidney und ihr Freund Billy befinden sich im Schlafzimmer, um miteinander sexuelle Handlungen auszuüben. Der vermeintliche Mörder dringt in das Schlafzimmer ein und sticht Billy mit vier Messerstichen nieder, die er ihm in den Brustkorb stößt. Blutüberströmt fällt er zu Boden (später stellt sich zwar heraus, dass es sich bei dem Blut um Schweineblut gehandelt hat und die Tat nur simuliert war, um Billy von dem Verdacht, selbst der Möder zu sein, zu entlasten, was jedoch an der verrohenden Wirkung nichts ändert).
Der mit der Maske bekleidete Mann verfolgt Sidney, die sich über das Dach retten kann.

Einem Reporter, der vor dem Haus der jungen Leute in seinem Auto das Geschehen mittels Videokamera verfolgt hat, wird die Kehle durchgeschnitten, was in Großaufnahme gezeigt wird.

Die Reporterin Gel, findet den Mann auf dem Dach ihres Autos, sie versucht, da sie ebenfalls von dem Psychopathen bedrängt wird, zu fliehen, was dadurch erschwert wird, dass über die Windschutzscheibe das Blut des Toten strömt.
Dewey, dem ortsansässigen Sheriff, wird ein Messer in den Rücken gestochen.

Billy erschießt einen weiteren Partyteilnehmer, der daraufhin zusammenbricht.

Am Schluss kommt es zu einer Auseinandersetzung mit den beiden Tätern und Sidney. Sie bedrohen Sid mit dem Messer. Aus Vergnügen verletzen sie sich gegenseitig. Jeder stößt dem anderen ein Messer in den Bauch bzw. sie ritzen die Haut an einem Arm auf. Beide sind schließlich blutüberströmt. Die Reporterin kommt mit vorgehaltener Pistole hinzu, doch den Tätern gelingt es zunächst, sie vorübergehend außer Gefecht zu setzen.

Es kommt zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Sid und den beiden Mördern. Sid kann einem der beiden einen Fernseher über den Kopf schlagen, woraufhin der junge Mann zusammenbricht. Billy greift nun Sid an, doch die Reporterin, die sich inzwischen wieder erholt hat, schießt ihm eine Kugel in den Brustkorb. Als er noch einmal aufwacht, wird er durch einen gezielten Kopfschuß getötet.

Da die Kunstfreiheit auch die Wahl eines jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart umfaßt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 III 1 GG vorliegen und wie die Belange der Kunstfreiheit im vorliegenden Falle zu gewichten sind. Als Maßstab sind die in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur entwickelten Strukturmerkmalen anzulegen. Diese hat das BverfG in seiner Entscheidung zum "Anachronistischen Zug" in Form dreier tragfähiger Ansätze zur Kunstdefinition benannt:
1) Der in der Mephisto-Entscheidung entwickelte materielle, wertbezogene Lösungsweg wird von der Erwägung getragen, dass wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
2) Die formale, typologische Betrachtung, als (ideologie-)kritische Gegenposition, fragt einzig danach, ob die Gattungsanforderungen eines Werktypes erfüllt sind, in dessen Form sich herkömmlicherweise und anerkanntermaßen künstlerische Äußerungen vollzogen haben und vollziehen.
3) Der kunst- bzw. zeichentheoretische Ansatz bemißt die Qualität einer künstlerischen Äußerung an der Mannigfaltigkeit ihrer Aussage. D.h. daran, ob die künstlerische Darstellung komponierter Zeichen eine über ihre alltägliche Aussageform hinausreichende vielstufige und weitreichende Interpretation zuläßt.

Der Film "Scream-Schrei" ist sowohl bei material-wertbezogener als auch bei formaltypologische Betrachtung als Kunstwerk i.S. von Art 5 Abs. 3 Satz 1 GG anzusehen. Er ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, vor allem des Drehbuchautors und des Regisseurs und entspricht formal - als Spielfilm mit einer längeren, erdachten Geschichte - einem Werktyp, in dessen Formen in der Vergangenheit anerkanntermaßen Kunstwerke geschaffen worden sind. Da der Film als Kunst i.S. des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anzusehen ist, aber auch dem Jugendschutz Verfassungsrang zugebilligt wird, ist der Abwägungsprozeß zwischen Kunstschutz und Jugenschutz vorzunehmen. Von Gewicht für die Bedeutung des Kunstwert ist dabei u.a. das Echo und die Wertschätzung, welcher der Film in einschlägigen Kritiken erfahren hat.

Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Verfahrensbeteiligten ausgeführt hat, genießt dieser Film ein hohes Ansehen beim Publikum, da er sich darstellt als Persiflage auf das Horrorfilmgenre insgesamt. Dies hat auch das Gremium der Bundesprüfstelle nicht verkannt. Gerade diejenigen, die häufiger mit Horrorfilmen vertraut sind, sind die Anspielungen auf andere Horrofilme unter anderem auch die von Wes Craven selbst durchaus bewußt geworden. So heißt der Hausmeister in der Schule Freddy, der nicht nur so heißt, wie die gleichnamige Horrorfigur, sondern auch ebenso aussieht. Die Szene mit dem Fernseher erinnert in starkem Maße an den Videofilm "Muttertag", das Quizspiel zu Beginn des Filmes erfragt Namen aus den Horrorfilmen "Halloween" und auch Jason darf bei der Horroparty mit den Folgen von "Freitag der 13." nicht fehlen. Dennoch hat das Gremium der Bundesprüfstelle dahingehend votiert, dem Jugendschutz Vorrang vor dem Kunstschutz einzuräumen. Die Argumente liefen insbesondere darauf hinaus, dass es sich bei den Filmen, auf die in Anspielungen verwiesen wird, um Filme handelt, die entweder von der FSK gekennzeichnet wurden mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren", die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden oder die sogar durch entsprechende Beschlüsse bundesweit beschlagnahmt wurden, also alles Filme, die Kindern und Jugendlichen aufgrund der Gesetze zum Jugendschutz von vornherein nicht zugänglich sind. Kindern und Jugendlichen wird daher die Persiflage auf diese Filme nicht transparent.
Als Eindruck bleibt jenes besonders zum Ende des Film inszenierte Blutbad sowie Angst und Schrecken der Opfer, die sich dem Quizspiel des Täters bzw. der Täter hilflos ausgeliefert sehen. Bis auf eine Szene, nämlich das nochmalige Erwachen von Billy, nach dem er bereits "tot" am Boden liegt, sind die weiteren auch nicht übertrieben dargestellt, sondern durchaus realistisch. Der Film unterscheidet sich deutlich von den Filmen, die der Bundesprüfstelle ansonsten vorgelegt werden, er ist logisch, er hat Spannung und er ist technisch-handwerklich gut gemacht. Was jedoch die künstlerische Aussage anbelangt, so stellt sich diese Aussage als das dar, was als jugendgefährdend eingestuft wird, nämlich das Demonstrieren von ausgesprochen blutrünstigen Gewalttaten. Allein aufgrund der Tatsache, dass Filme spannender gemacht sind als andere, läßt sich keine Entscheidung dahingehend herleiten, dem Kunstschutz Vorrang vor dem Jugendschutz einzuräumen. Hinzukommt, dass nicht alle Kritiken dem Film ein besonderes Maß an gelungener Persiflage zusprechen. Verwiesen werden kann insbesondere auf die Kritik in der Fachzeitschrift "der filmdienst" Ausgabe Nr. 22/97. Wörtlich wird dort ausgeführt: "Was bleibt, ist der übliche (Sound-)Ritt auf den Nerven des Zuschauers und das lustvolle Zelebrieren eines Spiels, das in der Realität schon zu den täglichen (Horror-)Schlagzeilen gehört: Das Töten von Menschen aus purem Spaß. Aber anders als Hanekes "verwandter" "Funny Games" vermittelt "Scream" dem Zuschauer nicht die Leiden der Opfer, sondern nur den (zweifelhaften) Unterhaltungswert solcher abwegigen Fantasien."
So hat dann auch das 12er-Gremium dahingehend votiert, dass der Videofilm neben der (nicht für jeden jugendlichen Zuschauer erkennbaren) Persiflage mit brutalen Gewalttaten unterhalten will. Daher war dem Jugenschutz Vorrang vor dem Kunstschutz einzuräumen.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte wegen der Schwere der von dem Videofilm ausgehenden Jugendgefährdung und angesichts des niedrigen Mietpreises, der es auch Kindern und Jugendlichen erlaubt, den Film zu entleihen, nicht angenommen werden.
Darüber hinaus liegen Angaben über den Umfang des Vertriebes, die die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung begründen könnten, nicht vor. Die Verfahrensbeteiligte hat hierzu nichts vorgetragen. Und es ist weder gesetzliche Aufgabe der Bundesprüfstelle noch ihr de facto überhaupt möglich, verläßliche Daten und Fakten über die Vertiebslage des Videofilmes, die ausschließlich der Verfahrensbeteiligten bekannt ist, zu ermitteln. Der Film wird in den einschlägigen Fachzeitschriften beworben. Es ist daher davon auszugehen, daß er ein breites Publikum anspricht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO).

Elke Monssen-Engberding